RÜCKTRITT PREMIER 

  

1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer garantiert dem Versicherten die Erstattung der geleisteten Kosten, die durch die Stornierung, die Umbuchung oder den Abbruch einer versicherten Reise oder Kreuzfahrt infolge der folgenden Ereignisse entstanden sind:

  • Tod, Erkrankung oder Unfall, unter den gleichen Bedingungen, des Versicherten, seines Ehepartners, seiner Vorfahren oder Nachkommen (Vater, Mutter, Kinder und Enkel), der seines Ehepartners, seiner Geschwister, Schwiegersöhne und -töchter sowie aller Personen, die gewöhnlich in seinem Haushalt wohnen, der Personen, die auf der Anmeldung zur Kreuzfahrt stehen, Gesellschafter, oder aller anderen Personen, die den Versicherten vorübergehend im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten vertreten (Freiberufler, einschließlich medizinische Berufe usw.) ;
  • Komplikationen aufgrund von Schwangerschaft, welche die vollständige Einstellung jeglicher beruflicher oder anderer Tätigkeiten nach sich ziehen, unter dem Vorbehalt, dass sich die Person zum Zeitpunkt der Reservierung höchstens im 7. Schwangerschaftsmonat befindet;
  • Ein Erheblicher Sachschaden, den der Versicherte in seinen Immobilien oder seinen beruflich genutzten Räumen erleidet, wenn er einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen leitet, welcher zwingend seine Anwesenheit erfordert, oder wenn seine Anwesenheit von den Polizeibehörden gefordert wird;
  • Die betriebsbedingte Entlassung des Versicherten, unter der Bedingung, dass das Verfahren nicht vor der Reservierung der versicherten Kreuzfahrt begonnen hat. Die Ladung zu einem Kündigungsgespräch gehört zum Verfahren.

Damit die Garantie wirksam wird, muss infolge der Erkrankung oder des Unfalls ein ärztliches Attest ausgestellt werden, welches die stationäre Aufnahme nach sich zieht oder es verbietet, die Wohnung zu verlassen und einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen. Der Versicherte verpflichtet sich, im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und/oder die Verpflichtung der Person einzuholen, die den Schadensfall verursacht hat, seinen behandelnden Arzt ebenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenn der Vertrauensarzt des zuständigen Maklers nicht die für seine Unterlagen erforderlichen ärztlichen Informationen einholen kann, wird keine Entschädigung gezahlt.


2 Allgemeine Ausschlüsse

Die Garantien für Reiserücktritt und -abbruch können nicht unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eintreten:

  • Tod des Versicherten infolge einer Krankheit, deren erste Symptome vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags auftraten, sofern diese nicht als geheilt erklärt wurde;
  • Eine Krankheit des Versicherten, sofern diese nicht als geheilt erklärt wurde;
  • Komplikationen aufgrund von Schwangerschaft, Fehlgeburt, Geburt und deren Folgen;
  • Eine Erkrankung, bei der psychische oder psychotherapeutische Behandlungen erforderlich sind, einschließlich nervöse Depressionen;
  • Die Folgen eines Unfalls oder einer Erkrankung infolge von Krieg gegen eine ausländische Macht oder Bürgerkrieg oder einer Katastrophe;
  • Die Opfer von Volksbewegungen, Aufständen, Attentaten, Überfällen, Geiselnahmen, Vergeltungsmaßnahmen, Prügeleien;
  • Ladung vor ein Gericht;
  • Ladung zu einer Nachprüfung;
  • Verpflichtung zu einer Arbeitsstelle oder einem Praktikum durch die staatliche Arbeitsagentur; ;
  • Verweigerung des Visums durch die Behörden des Landes;
  • Suizidversuch des Versicherten;
  • Vergessene Impfung;
  • Annullierung oder Änderung der Termine für den vor dem Reservierungsdatum der Reise oder der Kreuzfahrt gewährten bezahlten Urlaub durch den Arbeitgeber;
  • Nicht stabilisierte Erkrankungen, die vor dem Kauf der versicherten Reise festgestellt wurden und sich vor der Abreise plötzlich verkomplizieren können;
  • Behinderungen, die dem Versicherten vor diesem Inkrafttreten bekannt waren, sowie deren Folgen, Auswirkungen oder Verschlimmerungen, oder wenn die Person, die den Rücktritt verursacht, zum Zeitpunkt der Reservierung der Reise oder der Vertragsunterzeichnung in stationärer Behandlung ist;
  • Folgen der Einnahme von Drogen, Alkohol oder nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten;
  • Schwangerschaften, sofern keine unvorhersehbare Komplikation auftritt, die von einer befugten medizinischen Behörde festgestellt wird, und in jedem Fall Schwangerschaften ab dem ersten Tag des 7. Monats;
  • Alle Fahrlässigkeiten oder Unterlassungen seitens des Versicherten, die es ihm verbieten, an der durch den Mietvertrag vorgesehenen Reise teilzunehmen;
  • Vorsätzliches Verhalten des Versicherten;
  • Unfälle bei Prüfungen, Rennen oder Wettbewerben, bei denen die Nutzung von Motorgeräten erforderlich ist;
  • Unfälle infolge der Nutzung von Fluggeräten (außer für die Beförderung von Passagieren zugelassene Luftfahrzeuge);
  • Atomkernzerfall oder atomare Strahlung;
  • Reiserücktritt oder -abbruch aufgrund der Unmöglichkeit, aus welchem Grund auch immer, eines der erforderlichen Reisedokumente vorzulegen, wie z. B. Pass, Visum, Fahrkarte, Impfausweis;
  • Reiserücktritt oder -abbruch aus vom Vermieter, vom Transportunternehmen oder vom Veranstalter zu vertretenden Gründen, aus welchem Grund auch immer.


3 Höchstversicherungssumme und Beschränkungen

Die Höchstversicherungssumme des Versicherers wird auf 5.000 € pro Versicherten und auf 30.000 € pro Ereignis festgelegt.

Im Falle des Rücktritts werden die vertraglich in den Geschäftsbedingungen vorgesehenen geleisteten Kosten erstattet, und andernfalls:
  • Wenn die Umbuchung oder der Rücktritt innerhalb von 90 Tagen vor dem Abreisedatum eintritt (höchstens 10 Tage vor dem Abreisedatum bei Erheblichem Sachschaden), in Höhe von 5.500 € pro Versicherten;
  • Wenn die Umbuchung oder der Rücktritt mehr als 90 Tage vor dem Abreisedatum eintritt, in Höhe von 200 € pro Versicherten.

Bei Reiseabbruch wird der zeitanteilig berechnete Anteil der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erstattet.

Die Selbstbeteiligung wird auf 15 % der Entschädigung festgelegt, mindestens 80 €.

4 Territoriale Geltung der Garantien

Die Garantien gelten weltweit.


5 Versicherungstarif

Die Garantien des vorliegenden Vertrags werden gegen einen einmaligen Versicherungsbeitrag für den gesamten Garantiezeitraum gewährt, welcher 3 % inkl. Steuern des Preises der Kreuzfahrt oder der Schiffsmiete und des Beförderungsmittels für Hin- und Rückweg sämtlicher Versicherter beträgt, mindestens 65 €.